Laden am Arbeitsplatz ist für viele Beschäftigte mit Elektroauto ein echter Vorteil – und für Unternehmen ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte. Gleichzeitig wirft es Fragen auf: Wer zahlt den Strom? Wie wird abgerechnet? Was ist steuerlich zu beachten? Seit 2026 gelten dabei neue Regeln für Dienstwagen, die viele Unternehmen noch nicht umgesetzt haben.
Drei typische Nutzergruppen
- Dienstwagen: Fahrzeuge, die dem Unternehmen gehören oder geleast sind und auch privat genutzt werden dürfen.
- Poolfahrzeuge: Fahrzeuge für dienstliche Fahrten ohne private Nutzung.
- Private Fahrzeuge der Mitarbeitenden: Laden während der Arbeitszeit.
Für jede Gruppe gelten andere Regeln bei Kosten, Steuer und Abrechnung.
Steuerregel 1: Laden im Betrieb ist steuerfrei
Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten an einer betrieblichen Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei – für private Fahrzeuge ebenso wie für Dienstwagen. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also nicht über eine Gehaltsumwandlung. Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung, etwa einer Wallbox für zu Hause. Die Regelung gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2030.
Übereignet der Arbeitgeber eine Wallbox oder zahlt er einen Zuschuss für die private Ladevorrichtung, kann er diesen Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern.
Steuerregel 2: Dienstwagen zu Hause laden – neu seit 2026
Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber den Strom für das Laden von Dienstwagen zu Hause mit monatlichen Pauschalen steuerfrei erstatten. Diese Pauschalen sind zum 1. Januar 2026 entfallen. Grundlage ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. November 2025.
Steuerfrei erstattet werden kann seitdem nur noch, was nachgewiesen ist:
- Messung: Die geladenen Kilowattstunden werden mit einem gesonderten Zähler erfasst – fest installiert oder in Wallbox beziehungsweise Fahrzeug integriert. Ein geeichter Zähler ist dafür nicht erforderlich.
- Preis: Entweder der tatsächliche Strompreis aus dem Vertrag der Mitarbeitenden (Arbeitspreis plus anteiliger Grundpreis, belegt durch Rechnungen) oder die Strompreispauschale. Für 2026 beträgt sie 0,34 Euro pro Kilowattstunde und wird jährlich neu festgelegt.
- Einheitlichkeit: Die gewählte Methode gilt für das ganze Kalenderjahr.
Beispiel: Ein Dienstwagen wird im Monat mit 220 kWh an der privaten Wallbox geladen. Mit Strompreispauschale erstattet der Arbeitgeber 220 × 0,34 € = 74,80 Euro steuerfrei. Nachgewiesene Kosten für öffentliches Laden können zusätzlich erstattet werden.
Für die Praxis heißt das: Unternehmen mit Dienstwagenflotte brauchen eine saubere, möglichst automatische Erfassung der Heimladevorgänge. Wallboxen mit Zähler und Datenexport oder Fahrzeugdaten machen das ohne Papierkram möglich.
Abrechnungsmodelle im Betrieb
Kostenlos für alle Am einfachsten zu organisieren und ein attraktiver Benefit. Bei vielen Nutzern und steigenden Strompreisen kann es aber teuer werden. Eine Nutzungsordnung regelt, wer wann laden darf.
Kostenpflichtig zum Selbstkostenpreis Mitarbeitende zahlen pro Kilowattstunde. Das ist fair, verlangt aber eine saubere Erfassung jedes Ladevorgangs – und eichrechtskonforme Messtechnik, wenn nach Kilowattstunden abgerechnet wird.
Mischmodell Dienst- und Poolfahrzeuge laden auf Firmenkosten, private Fahrzeuge zu einem vergünstigten Preis oder gegen eine Pauschale pro Ladevorgang.
Für alle Modelle gilt: Ohne automatische Erfassung wird es schnell unübersichtlich. Moderne Systeme ordnen jeden Ladevorgang über App oder Ladekarte einem Nutzer, Fahrzeug und einer Kostenstelle zu.
Wie viele Ladepunkte für Mitarbeitende?
Nicht jedes Fahrzeug braucht täglich einen Ladepunkt. Ein Rechenbeispiel:
- 40 Mitarbeitende fahren elektrisch, im Schnitt 50 km Arbeitsweg pro Tag (hin und zurück)
- Verbrauch 18 kWh/100 km → rund 9 kWh pro Tag und Fahrzeug
- Ein Ladevorgang mit 11 kW über drei Stunden liefert rund 30 kWh – das reicht für drei Arbeitstage
Mit einem Rotationsprinzip – vormittags und nachmittags wechseln – könnte ein Ladepunkt rechnerisch sechs Fahrzeuge versorgen. Mit Puffer für längere Fahrten, Rückkehr aus dem Urlaub und vergessenes Umparken sind drei bis vier Fahrzeuge je Ladepunkt realistisch. Für 40 Fahrzeuge genügen also etwa 10 bis 14 Ladepunkte statt 40. Wie Sie den Bedarf genau berechnen, zeigt der Artikel Ladeleistung richtig planen.
Was eine gute Lösung ausmacht
- Identifikation: Laden nur für Berechtigte, per App oder Karte.
- Getrennte Erfassung: Dienstlich und privat, pro Nutzer und Fahrzeug.
- Lastmanagement: Damit der Netzanschluss reicht, auch wenn morgens alle gleichzeitig ankommen. Siehe Lastmanagement.
- Prioritäten: Dienstfahrzeuge, die abends wieder raus müssen, laden zuerst.
- Reservierung und Umparken: Eine App zeigt freie Ladepunkte und erinnert ans Umparken.
- Datenexport: Für Lohnbuchhaltung, Kostenstellen und CO₂-Bilanz.
- Skalierbarkeit: Heute fünf Ladepunkte, in drei Jahren zwanzig – ohne neue Leitungen.
Pflicht trifft Benefit: das GEIG
Unternehmen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen nach der GEIG-Novelle ab dem 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze vorhalten oder Leitungsinfrastruktur für die Hälfte der Stellplätze schaffen. Wer ohnehin investieren muss, kann die Pflicht mit einem durchdachten Mitarbeiterladen verbinden.
Kaufen oder mieten?
Gerade beim Mitarbeiterladen ist ein Mietmodell interessant: Die Infrastruktur wird gegen eine monatliche Rate bereitgestellt, Service, Wartung und Abrechnung sind enthalten. So bleibt die Liquidität geschont, und die Kosten sind planbar. Beim Kauf gehört die Anlage dem Unternehmen, das dann Wartung und Abrechnung selbst organisiert.
Checkliste für die Einführung
- Nutzergruppen und Anzahl der Fahrzeuge erfassen – heute und in drei Jahren
- Abrechnungsmodell festlegen und mit Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung abstimmen
- Dienstwagen-Regelung an die Rechtslage 2026 anpassen (Nachweis statt Pauschale)
- Netzanschluss prüfen und Lastmanagement einplanen
- Nutzungsordnung für Mitarbeitende schreiben: Berechtigung, Umparken, Kosten
- Datenschutz klären: Welche Ladedaten werden erfasst, wer sieht sie?
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung.
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Häufige Fragen
Ist Laden beim Arbeitgeber steuerfrei?
Ja. Stellt der Arbeitgeber im Betrieb kostenlos oder verbilligt Strom zum Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen bereit, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2030.
Wie wird das Laden des Dienstwagens zu Hause seit 2026 erstattet?
Die früheren monatlichen Pauschalen sind zum 1. Januar 2026 entfallen. Der Arbeitgeber kann die Kosten nur noch steuerfrei erstatten, wenn die geladenen Kilowattstunden mit einem gesonderten Zähler nachgewiesen werden – zum Beispiel über die Wallbox oder das Fahrzeug. Angesetzt wird der tatsächliche Strompreis oder die Strompreispauschale.
Wie hoch ist die Strompreispauschale 2026?
Für 2026 beträgt sie 0,34 Euro pro Kilowattstunde. Sie wird jährlich anhand des durchschnittlichen Strompreises des Statistischen Bundesamts neu festgelegt. Die Wahl zwischen tatsächlichem Preis und Pauschale gilt jeweils einheitlich für ein Kalenderjahr.
Darf ich Mitarbeitenden den Ladestrom berechnen?
Ja. Wer pro Kilowattstunde abrechnet, braucht dafür eichrechtskonforme Messtechnik an den Ladepunkten. Einfacher sind kostenlose Modelle oder Pauschalen pro Ladevorgang – beides sollte mit Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung abgestimmt werden.
Wie viele Ladepunkte brauche ich für meine Mitarbeitenden?
Weniger als gedacht. Bei typischen Pendelstrecken reicht vielen Fahrzeugen ein Ladevorgang pro Woche. Mit Rotationsprinzip, App-Reservierung und Lastmanagement teilen sich mehrere Mitarbeitende einen Ladepunkt.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorgaben und Marktbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Richtlinien.
