Ladeinfrastruktur · 4 Min. Lesezeit

GEIG-Novelle 2026: Welche Ladepflichten für Gebäude und Parkplätze gelten

Das geänderte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verschärft die Pflichten für Leitungen und Ladepunkte deutlich – für Neubau, Renovierung und bestehende Nichtwohngebäude ab 2027. Überblick mit Tabelle und Beispiel.

Seit 2021 regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), wann Gebäude mit Leitungen für Ladepunkte oder mit Ladepunkten selbst ausgestattet werden müssen. Im Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat eine umfassende Novelle beschlossen, die die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umsetzt. Für Unternehmen, Kommunen, Handel und Wohnungswirtschaft heißt das: Die Pflichten werden deutlich strenger – im Bestand ab dem 1. Januar 2027.

Drei Begriffe vorab

  • Leitungsinfrastruktur: Schutz- und Leerrohre für Elektrokabel, damit Ladepunkte später ohne großen Aufwand installiert werden können.
  • Vorverkabelung: Die Kabel liegen bereits bis zum Stellplatz. Der Ladepunkt muss nur noch montiert und angeschlossen werden.
  • Ladepunkt: Die tatsächliche Lademöglichkeit, also Wallbox oder Ladesäule.

Das GEIG unterscheidet außerdem zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – also etwa Bürogebäuden, Hallen, Handel, Hotels oder öffentlichen Gebäuden – und zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen.

Die neuen Pflichten im Überblick

Gebäude Anlass Ab Stellplätzen Pflicht
Wohngebäude Neubau mehr als 3 mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt
Wohngebäude größere Renovierung mehr als 3 mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur
Nichtwohngebäude Neubau, größere Renovierung mehr als 5 mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
Nichtwohngebäude Bestand, ab 1. Januar 2027 mehr als 20 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % der Stellplätze

Für Neubauten, die überwiegend als Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden, gelten strengere Quoten. Die EU-Gebäuderichtlinie sieht hier einen Ladepunkt je zwei Stellplätze vor. Prüfen Sie bei Bürobauten die genaue Vorgabe im Gesetzestext.

Die Leistungs-Alternative für öffentliche Parkplätze

Für öffentlich zugängliche Stellplätze – etwa beim Supermarkt, Baumarkt, Hotel oder Rathaus – lässt das Gesetz eine Alternative zu: Statt vieler kleiner Ladepunkte kann eine Gesamtladeleistung nachgewiesen werden.

  • Bestand: Anzahl der öffentlichen Stellplätze × 1,1 kW
  • Neubau und größere Renovierung: Anzahl der öffentlichen Stellplätze × 2,2 kW

Beispiel: Ein Fachmarkt mit 100 öffentlichen Stellplätzen erfüllt die Bestandspflicht entweder mit zehn Ladepunkten oder mit Schnellladern von zusammen mindestens 110 kW – etwa zwei DC-Ladern mit je 60 kW. Für Kunden mit kurzer Verweildauer ist die Schnellladelösung meist attraktiver, für Mitarbeiterparkplätze die Lösung mit mehreren AC-Ladepunkten.

Was als größere Renovierung gilt

Eine größere Renovierung liegt nach bisheriger Definition vor, wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle renoviert wird und dabei auch der Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur erneuert wird. Wer eine Sanierung plant, sollte die Ladeinfrastruktur deshalb von Anfang an in die Planung aufnehmen – nachträglich wird es teurer.

Ausnahmen

Das bisherige GEIG kannte Ausnahmen, zum Beispiel für Nichtwohngebäude, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder wenn die Kosten der Ladeinfrastruktur bei einer Renovierung einen bestimmten Anteil der Gesamtkosten übersteigen. Ob und in welchem Umfang diese Ausnahmen nach der Novelle fortgelten, sollte im Einzelfall anhand des neuen Gesetzestextes geprüft werden – verlassen Sie sich nicht auf alte Merkblätter.

Beispielrechnung: Firmenparkplatz mit 60 Stellplätzen

Ein Unternehmen hat 60 nicht öffentliche Stellplätze für Mitarbeitende und Besucher. Bisher genügte ein Ladepunkt. Ab dem 1. Januar 2027 hat es zwei Möglichkeiten:

Variante Umfang Bewertung
Ladepunkte 6 Ladepunkte (1 je 10) Sofort nutzbar, direkter Mehrwert für Mitarbeitende und Dienstfahrzeuge
Leitungsinfrastruktur Leerrohre für 30 Stellplätze Geringere Sofortkosten, aber noch kein Nutzen; später Kabel und Ladepunkte

In der Praxis ist eine Kombination oft am sinnvollsten: Leitungen für den späteren Ausbau großzügig verlegen, gleichzeitig die ersten Ladepunkte mit Lastmanagement in Betrieb nehmen. So wird die Pflicht erfüllt und die Infrastruktur wächst mit dem Bedarf.

Zeitplan: Was jetzt zu tun ist

  1. Betroffenheit prüfen: Anzahl der Stellplätze, Gebäudeart, öffentlich zugänglich oder nicht.
  2. Netzanschluss prüfen: Wie viel Leistung ist frei? Reicht der Anschluss mit Lastmanagement?
  3. Variante wählen: Ladepunkte, Leitungsinfrastruktur oder Leistungs-Alternative.
  4. Angebote einholen und bestellen: Lieferzeiten und Termine von Elektrofachbetrieben einplanen – zum Jahreswechsel 2026/2027 wird die Nachfrage steigen.
  5. Inbetriebnahme dokumentieren: Nachweise für die Erfüllung der Pflicht aufbewahren.

Von der Pflicht zur sinnvollen Lösung

Die Mindestpflicht ist eine Untergrenze. Sinnvoller ist es, sie als Anlass zu nehmen:

  • Wie viele Mitarbeitende, Kunden oder Gäste fahren heute oder in drei Jahren elektrisch?
  • Lässt sich die Ladeinfrastruktur so planen, dass weitere Punkte ohne neue Leitungen ergänzt werden können?
  • Soll das Laden für Mitarbeitende ein Benefit werden? Siehe Laden beim Arbeitgeber.
  • Rechnet sich ein öffentliches Angebot für Kunden oder Gäste?

Hilfreich dabei: Ladeleistung richtig planen und Lastmanagement.

Hinweis: Dieser Überblick fasst die Novelle nach Berichten aus Fachpresse und Branche zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzestext.

Ihr Parkplatz hat mehr als 20 Stellplätze? In der Ersteinschätzung klären wir, was bis 2027 zu tun ist.

Häufige Fragen

Was regelt das GEIG?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz schreibt vor, wann Gebäude mit Leitungen für Ladepunkte (Leerrohre, Vorverkabelung) oder mit Ladepunkten selbst ausgestattet werden müssen – bei Neubau, größerer Renovierung und für bestehende Nichtwohngebäude mit großen Parkplätzen.

Was gilt ab 2027 für bestehende Firmenparkplätze?

Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab dem 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze haben oder mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Pflicht auch über eine Gesamtladeleistung von 1,1 kW je Stellplatz erfüllt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung?

Leitungsinfrastruktur sind Schutz- und Leerrohre, durch die später Kabel gezogen werden können. Bei der Vorverkabelung liegen die Kabel bereits – der Ladepunkt muss nur noch montiert und angeschlossen werden.

Gibt es Ausnahmen vom GEIG?

Das bisherige Gesetz kannte Ausnahmen, etwa für überwiegend selbst genutzte Gebäude kleiner und mittlerer Unternehmen oder bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen einer Renovierung. Ob und in welchem Umfang sie nach der Novelle fortgelten, sollte im Einzelfall anhand des neuen Gesetzestextes geprüft werden.

Wie viel Ladeleistung braucht ein öffentlicher Parkplatz mit 100 Stellplätzen?

Im Bestand genügt nach der Leistungs-Alternative eine Gesamtladeleistung von 110 kW (100 × 1,1 kW), beim Neubau oder nach größerer Renovierung 220 kW (100 × 2,2 kW). Alternativ sind zehn Ladepunkte im Bestand beziehungsweise zwanzig im Neubau möglich.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorgaben und Marktbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Richtlinien.

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